Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 24a

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
    1. Ziffer eins
      der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
    2. Ziffer 2
      der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
    3. Ziffer 3
      der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10,,
    4. Ziffer 4
      der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß Paragraph 13, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
    für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4,, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten des Halters, ist diese Person nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin oder dem Züchter bzw. der Züchterin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin oder gegebenenfalls des Züchters bzw. der Züchterin:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
      3. Litera c
        Zustelladresse,
      4. Litera d
        Kontaktdaten,
      5. Litera e
        Geburtsdatum,
      6. Litera f
        Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß Paragraph 31 b, bei Zuchtkatzen,
      7. Litera g
        Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
      8. Litera h
        die Eigenschaft als Züchter bzw. Züchterin gemäß Paragraph 31 b,,
      9. Litera i
        die Bescheinigung über einen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 13, Absatz 4,
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Geburtsdatum (zumindest Jahr),
      4. Litera d
        Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer) sowie jene der Elterntiere (sofern bekannt),
      5. Litera e
        im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes bzw. der Tierärztin, der bzw. die den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
      6. Litera f
        Geburtsland,
      7. Litera g
        fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
      8. Litera h
        fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden,
      9. Litera i
        im Falle eines Tieres, das zur Zucht verwendet werden soll: allfällige Gutachten der Kommission zur Vermeidung von Qualzucht,
      10. Litera j
        im Falle eines Hundes oder einer Zuchtkatze, Anordnungen gemäß Paragraph 35, Absatz 6 a, sowie Angabe des Datums des allenfalls vorgenommenen Eingriffs zur Verhütung der Fortpflanzung.
  3. Absatz 3Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen. Jungtiere sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  4. Absatz 3 aAlle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  5. Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g, Absatz 2, Ziffer eins, Litera i,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis f und Absatz 2, Ziffer 2, Litera i bis j zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera h und Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  6. Absatz 4 aJeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis g und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt bzw. die freiberuflich tätige Tierärztin, der bzw. die die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  7. Absatz 4 bHinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
  8. Absatz 4 cDer Tierarzt bzw. die Tierärztin ist bei Durchführung der erstmaligen Kennzeichnung gemäß Absatz 3, verpflichtet, den Hund oder die Zuchtkatze gegen Entgelt unter Angabe der in Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b genannten Daten sowie des Datums der erstmaligen Kennzeichnung in der Datenbank gemäß Paragraph 24, a direkt zu erfassen oder über bereits bestehende elektronische Register einzutragen. Tierbesitzerinnen bzw. Tierbesitzer sowie Züchterinnen bzw. Züchter sind zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verpflichtet. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Ausstellung der Heimtierausweise gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Tiergesundheitsgesetz (TGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, ermächtigt sind, haben zum Zweck der Administrierung zur Eintragung und Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, oder einem bereits bestehenden elektronischen Register hierfür relevante Daten zu verarbeiten.
  9. Absatz 5Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. den Eigentümer bzw. die Eigentümerin – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der Paragraphen 9,, 10 Absatz 2 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, bei juristischen Personen die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem bzw. der Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt bzw. eine freiberuflich tätige Tierärztin oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
  10. Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin von Hunden in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3, von Zuchtkatzen in der in Absatz 4 a, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle einer Meldung und Eingabe eines Halter- oder eines Eigentümer- bzw. Eigentümerinnenwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Bei Meldung des Todes des Tieres an die Behörde unter Vorlage einer Bescheinigung über den Tod ist von dieser nach Ablauf von zwei Jahren die Löschung der tierbezogenen Daten aus dem Register vorzunehmen. Hat der Halter über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren kein Tier bzw. andere aufrechte Unterlagen in der Datenbank gemäß Paragraph 24 a, gemeldet bzw. verspeichert, so ist der gesamte Stammdatensatz zu löschen. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus der Datenbank.
  11. Absatz 7Jeder Halter und jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin ist berechtigt, die von ihm bzw. ihr eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 a, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in die Datenbank gemäß Paragraph 24 a, kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Datenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.
  12. Absatz 8Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers bzw. der Eigentümerin:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Adresse,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse des Hundes,
      2. Litera b
        Geburtsdatum des Hundes,
      3. Litera c
        Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).
    Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40263317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/118/P24a/NOR40263317

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