Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  2. Absatz 2Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Absatz 4 und 6 zu melden und zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
      3. Litera c
        Zustelladresse,
      4. Litera d
        Kontaktdaten,
      5. Litera e
        Geburtsdatum;
      6. Litera f
        Datum der Aufnahme der Haltung
      7. Litera g
        Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.
    2. Ziffer 2
      tierbezogene Daten:
      1. Litera a
        Rasse,
      2. Litera b
        Geschlecht,
      3. Litera c
        Geburtsdatum (zumindest Jahr),
      4. Litera d
        Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
      5. Litera e
        im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
      6. Litera f
        Geburtsland,
      7. Litera g
        fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
      8. Litera h
        fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
  3. Absatz 3Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
  4. Absatz 4Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
    1. Ziffer eins
      vom Halter selbst oder
    2. Ziffer 2
      nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
    3. Ziffer 3
      im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
  5. Absatz 5Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
  6. Absatz 6Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
  7. Absatz 7Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Absatz 6, zu ändern. Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Absatz 4, Ziffer 3, genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120770

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