Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
- Ziffer einsder Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Zuchtkatzen auf ihren Halter,
- Ziffer 2der Identifizierung von Hunden und Zuchtkatzen,
- Ziffer 3der Kontrolle der Einhaltung von Gutachten gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, Ziffer 10,,
- Ziffer 4der Kontrolle des allenfalls erforderlichen Sachkundenachweises gemäß Paragraph 13, Absatz 4,,
- Ziffer 5der Einhaltung von tierschutzrechtlich bestehenden Zuchtbestimmungen,
für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist für diese Datenbank Verantwortliche bzw. Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung.