Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 4

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Paragraph 4,

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. Ziffer 2
    sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. Ziffer 3
    diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Schlagworte

Betreuungsmaßnahme

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40116527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P4/NOR40116527

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