Bundesrecht konsolidiert

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Heimaufenthaltsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 11/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

HeimAufG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Paragraph 4,

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. Ziffer 2
    sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. Ziffer 3
    diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.

Schlagworte

Betreuungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Gesetzesnummer

20003231

Dokumentnummer

NOR40050318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/11/P4/NOR40050318

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