Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimaufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
HeimAufG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.
Schlagworte
Betreuungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Gesetzesnummer
20003231
Dokumentnummer
NOR40050318