der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
Heimaufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,
BG
Paragraph 4
01.07.2010
HeimAufG
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
Betreuungsmaßnahme
11.05.2017
20003231
NOR40116527