der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
Heimaufenthaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,
Paragraph 4
01.07.2005
30.06.2010
Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn