Kurztitel

Heimaufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

2. Abschnitt
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Paragraph 4,

Eine Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
  2. Ziffer 2
    sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist sowie
  3. Ziffer 3
    diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.