Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

E-Government-Gesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen

Personenkennzeichen oder Amtssignaturen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bereichsspezifisches Personenkennzeichen entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
    2. Ziffer 2
      ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
    3. Ziffer 3
      anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    4. Ziffer 4
      ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
    5. Ziffer 5
      eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
  2. Absatz 2,Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050252

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P22/NOR40050252

Navigation im Suchergebnis