Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
- Ziffer einssich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bereichsspezifisches Personenkennzeichen entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
- Ziffer 2ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
- Ziffer 3anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen in einer nach Paragraph 8, DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 4ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen dazu benützt, um Dritten Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
- Ziffer 5eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.