(2)Absatz 2,Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (§§ 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.