Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

E-Government-Gesetz § 22

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

6. Abschnitt
Strafbestimmungen

Unzulässige Verarbeitung von Stammzahlen oder bPK oder unzulässige Verwendung von Amtssignaturen

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
    1. Ziffer eins
      sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
    2. Ziffer 2
      ein bPK eines anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs unbefugt speichert oder benützt oder
    3. Ziffer 3
      anderen Verantwortlichen des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten bPK in einer unzulässigen Weise zur Verfügung stellt oder
    4. Ziffer 4
      als Verantwortlicher des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten personenbezogene Daten über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
    5. Ziffer 5
      eine Amtssignatur entgegen Paragraph 19, Absatz 2, verwendet oder ihre Verwendung vortäuscht.
  2. Absatz 2,Die Strafe des Verfalls von Gegenständen (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), die mit einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden ist.

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P22/NOR40203369

Navigation im Suchergebnis