(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Abs. 1 Z 3 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Abs. 1 Z 3 haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im DatenfernverkehrDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr
Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) von Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (§ 118a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119 StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a StGB), sowieInformationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) von Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (Paragraph 118 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119, StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a, StGB), sowie die genaue Bezeichnung des Gewerbes (§ 365a Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365 GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahldie genaue Bezeichnung des Gewerbes (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365, GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl
abzufragen. Die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.abzufragen. Die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.