Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 24, Absatz 6 bis 9 in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023,)

Text

über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs

Paragraph 18,

  1. Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
    1. Ziffer eins
      dem E-ID-Inhaber selbst,
    2. Ziffer 2
      Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Auftrag des E-ID-Inhabers für Verfahren für die diese eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet haben, oder
    3. Ziffer 3
      Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde,
    zu übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System im Auftrag des E-ID-Inhabers unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen und seiner Auftragsverarbeiter nur dem E-ID-Inhaber zugänglich ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben sich hiefür beim Bundesminister für Inneres zu registrieren. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben. Dritte haben dem Bundesminister für Inneres jeden Umstand bekanntzugeben, der einer Nutzung entgegensteht. Der Bundesminister für Inneres ist zum Zwecke der Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems berechtigt, im Datenfernverkehr
    1. Ziffer eins
      Informationen über nicht getilgte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) von Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, insbesondere wegen widerrechtlichen Zugriffes auf ein Computersystem (Paragraph 118 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (Paragraph 119, StGB) oder wegen des missbräuchlichen Abfangens von Daten (Paragraph 119 a, StGB), sowie
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung des Gewerbes (Paragraph 365 a, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß Paragraph 365, GewO 1994 mithilfe der GISA-Zahl
    abzufragen. Die gemäß Absatz eins, übermittelten personenbezogenen Daten dürfen im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke verarbeitet werden; die bloße Weitergabe von im Wege der Nutzung des E-ID ermittelten personenbezogenen Daten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzulegen, insbesondere inwieweit neben Unternehmern und Vereinen auch andere Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 5, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, oder andere Dritte registriert werden können und inwieweit Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowohl die Kosten für die Eröffnung der Nutzung als auch für die Nutzung des E-ID-Systems zu ersetzen haben.
  4. Absatz 4Die Rechtmäßigkeit der Zugänglichkeit elektronischer Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs für die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Absatz eins, ist auf Grund einer Rechtsgrundlage in einem Materiengesetz zu beurteilen. Der für die jeweilige Datenverarbeitung zuständige Bundesminister kann im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung zur Datenverarbeitung, die für eine Übermittlung gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Identitätsdaten, Informationen zu Berechtigungen sowie Umstände, die der Betroffene nachweisen möchte, mit Verordnung näher konkretisieren.
  5. Absatz 5Sofern es sich bei Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 2019/1897 Anmerkung, richtig: dRGBl. S 219/1897), oder um Vereine im Sinne des Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, handelt, haben diese im Zuge der Antragstellung jedenfalls
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Rechtsform im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,,
    2. Ziffer 2
      die Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG,
    3. Ziffer 3
      die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die GISA-Zahl, die Firmenbuchnummer, die ZVR-Zahl und das Logo,
    5. Ziffer 5
      den Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck,
    6. Ziffer 6
      die Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse des Unternehmens oder des Vereins sowie
    7. Ziffer 7
      die für die Nutzung des E-ID-Systems glaubhaft gemachten Zwecke
    anzugeben, sofern diese Daten nicht bereits im Wege des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ermittelt werden können. Darüber hinaus kann der Unternehmer oder der Verein den akademischen Grad, die Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer oder mehrerer Kontaktpersonen angeben.
  6. Absatz 6Der Dritte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat eine Änderung der im Zuge der Registrierung angegebenen Informationen dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Teilnehmer des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 5, USPG haben diese Änderungen im Wege des Unternehmensserviceportals bekanntzugeben. Wird das E-ID-System über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt, sind sämtliche Daten des Dritten zu löschen.
  7. Absatz 7Sofern Dritten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet wurde, haben diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden, wenn:
    1. Ziffer eins
      sich ein glaubhaft gemachter Zweck gemäß Absatz 2, oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 9, VStG ändert oder
    2. Ziffer 2
      Dritte die glaubhaft gemachten Zwecke gemäß Absatz 2, nicht mehr verfolgen wollen oder dürfen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229664