Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
für sonstige Daten
§ 18.Paragraph 18,
Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt.
Schlagworte
Zuständigkeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40050248