E-Government-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,
BG
Paragraph 18
01.01.2005
31.07.2017
E-GovG
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits- bzw. Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur dem Betroffenen selbst ausgestellt werden bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt.
Zuständigkeitsbereich
31.07.2017
20003230
NOR40050248