Bundesrecht konsolidiert

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Eigenkapitalersatz-Gesetz § 6

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 92/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Abgestimmtes Verhalten

Paragraph 6,

Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Paragraph 5, beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, stehen.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40118816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/92/P6/NOR40118816

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