Eigenkapitalersatz-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 6,
01.07.2010
Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Paragraph 5, beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, stehen.