Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Abgestimmtes Verhalten
§ 6.Paragraph 6,
Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des § 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 stehen. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Paragraph 5, beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, stehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2011
Gesetzesnummer
20002949
Dokumentnummer
NOR40045362