Bundesrecht konsolidiert

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Eigenkapitalersatz-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 92/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Abgestimmtes Verhalten

Paragraph 6,

Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Paragraph 5, beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, KO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, stehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/92/P6/NOR40045362

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