(3)Absatz 3,Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.