Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Krise

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zahlungsunfähig (Paragraph 66, IO) oder
    2. Ziffer 2
      überschuldet (Paragraph 67, IO) ist oder wenn
    3. Ziffer 3
      die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
    1. Ziffer eins
      aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
    2. Ziffer 2
      dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
    3. Ziffer 3
      der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
  3. Absatz 3Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.