Bundesrecht konsolidiert

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Eigenkapitalersatz-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 92/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Krise

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zahlungsunfähig (Paragraph 66, KO) oder
    2. Ziffer 2
      überschuldet (Paragraph 67, KO) ist oder wenn
    3. Ziffer 3
      die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
    1. Ziffer eins
      aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
    2. Ziffer 2
      dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
    3. Ziffer 3
      der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
  3. Absatz 3,Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2011

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/92/P2/NOR40045358

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