Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Munitionslagergesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
12.03.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
MunLG 2003
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern
Beschränkungen im Gefährdungsbereich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz,die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz,
und
das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
(2)Absatz 2,Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
die Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(3)Absatz 3,Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(4)Absatz 4,Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
der Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
zur Verhütung von Sachschäden,
erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der UmweltEine Bewilligung nach den Absatz 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
Schlagworte
Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40039954