Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz 2003 § 9

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern

Beschränkungen im Gefährdungsbereich

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz,
    und
    1. Ziffer 2
      das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
  2. Absatz 2,Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. Ziffer eins
      die Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
    2. Ziffer 2
      die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  3. Absatz 3,Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
  4. Absatz 4,Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
    1. Ziffer eins
      der Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
    3. Ziffer 3
      erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
      1. Litera a
        zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
      2. Litera b
        zur Verhütung von Sachschäden,
    4. Ziffer 4
      erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
    5. Ziffer 5
      Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
    Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
  5. Absatz 5,Eine Bewilligung nach den Absatz 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
    1. Ziffer eins
      entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
    2. Ziffer 2
      durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40155570

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/9/P9/NOR40155570

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