Absatz eins,Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
- Ziffer einsdie Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz,
und
- Ziffer 2das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.