Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz 2003 § 10

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich
    1. Ziffer eins
      Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
    so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40155571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/9/P10/NOR40155571

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