Bundesrecht konsolidiert

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Munitionslagergesetz 2003 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.03.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich
    1. Ziffer eins
      Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
    so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Behörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40039955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/9/P10/NOR40039955

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