Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
  2. Absatz 2,Wurden im Gefährdungsbereich
    1. Ziffer eins
      Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, verändert oder
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 4, vorgenommen,
    so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach Paragraph 9, in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40155571