Absatz eins,Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
- Ziffer einsentgegen dem Verbot nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, oder
- Ziffer 2ohne Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3,, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.