Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
(3)Absatz 3,Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Absatz eins, ist Paragraph 3, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20002868
Dokumentnummer
NOR40043647