Kurztitel

Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.
  3. Absatz 3,Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Absatz eins, ist Paragraph 3, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40043647