Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
  2. Absatz 2,Werden Leitungsrechte in den nicht in Absatz eins, geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
  3. Absatz 3,Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach Paragraph 5, Absatz 3,, Absatz 4, oder Absatz 6, oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß Paragraph 5, Absatz 5, binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
  4. Absatz 4,Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (Paragraph 3, Ziffer 19,) Leitungsrechte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, oder Absatz 4,, auch behördlich (Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12 a,), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
    1. Litera a
      in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und
    2. Litera b
      er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat.
    Eine dem Grundeigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (Paragraph 11,) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P6/NOR40208888

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