Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.“
  2. Absatz 2,Werden Leitungsrechte in den nicht in Absatz eins, geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
  3. Absatz 3,Kommt zwischen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132548

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P6/NOR40132548

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