Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz 2003 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verfahren zur Einräumung von Leitungsrechten, Abgeltung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Berechtigte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
  2. Absatz 2,Werden Leitungsrechte geltend gemacht, so hat der Leitungsberechtigte den Eigentümern unter Beigabe einer Planskizze die auf ihren Liegenschaften beabsichtigten Herstellungen bekannt zu geben. Bestehen auf den in Anspruch genommenen Liegenschaften andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
  3. Absatz 3,Kommt zwischen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht an privaten Liegenschaften oder über die einmalige Abgeltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Fernmeldebehörde zur Entscheidung anrufen.
  4. Absatz 4,Bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Fernmeldebehörde über das Leitungsrecht darf der Bau der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen werden.
  5. Absatz 5,Sofern ein Vorschlag der Fernmeldebehörde über die Höhe der Abgeltung von einem der Beteiligten abgelehnt wird, ist die Höhe der Abgeltung auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen zu bestimmen. Die Kosten für die dem Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Leitungsberechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
  6. Absatz 6,Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P6/NOR40042690

Navigation im Suchergebnis