Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. Absatz 3,Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Absatz 3, ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
  5. Absatz 5,Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P52/NOR40208902

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