Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. Absatz 3,Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen und die absehbare technische Entwicklung sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Festlegung gemäß Absatz 3, ist in angemessenen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P52/NOR40042736

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