Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenznutzungsplan

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
  3. Absatz 3,Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Absatz 3, ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132606

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P52/NOR40132606

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