Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
22.11.2011
Außerkrafttretensdatum
31.10.2021
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Transparenzverpflichtung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
technische Spezifikationen,
Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
Entgelte einschließlich Rabatte sowie
allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 102/2011
Schlagworte
Bereitstellungsbedingung
Im RIS seit
25.11.2011
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40132595