Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Transparenzverpflichtung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
    2. Ziffer 2
      technische Spezifikationen,
    3. Ziffer 3
      Netzmerkmale,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
    5. Ziffer 5
      Entgelte einschließlich Rabatte sowie
    6. Ziffer 6
      allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Bereitstellungsbedingung

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P39/NOR40132595

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