Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
20.08.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2011
Abkürzung
TKG 2003
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Transparenzverpflichtung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 90 - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
technische Spezifikationen,
Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
Entgelte einschließlich Rabatte.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Schlagworte
Bereitstellungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042723