Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Transparenzverpflichtung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 90, - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
    1. Ziffer eins
      Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
    2. Ziffer 2
      technische Spezifikationen,
    3. Ziffer 3
      Netzmerkmale,
    4. Ziffer 4
      Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie
    5. Ziffer 5
      Entgelte einschließlich Rabatte.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

Schlagworte

Bereitstellungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P39/NOR40042723

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