(3)Absatz 3,Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach § 45 und unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45 und unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.