Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

4. Abschnitt
Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
  2. Absatz 2,Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
    2. Ziffer 2
      die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des Paragraph 28, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  3. Absatz 3,Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. Paragraph 25, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, verpflichteten Unternehmens haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Wohnort

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P26/NOR40132579

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