Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

4. Abschnitt
Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
  2. Absatz 2,Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten Anschluss, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
    2. Ziffer 2
      die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,
    4. Ziffer 4
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  3. Absatz 3,Entgelte, Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sowie Geschäftsbedingungen für solche Dienste sind von der Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45 und unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bundesweit einheitlich zu genehmigen.
  4. Absatz 4,Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Universaldienstes im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.