(1)Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§ 36 und 37) oderdie Marktdefinition oder die Marktanalyse (Paragraph 36 und 37) oder
Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 43 auferlegt werden,Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 43 auferlegt werden,
istist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 128 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 128, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.