Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
- Ziffer einsdie Marktdefinition oder die Marktanalyse (Paragraph 36 und 37) oder
- Ziffer 4Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 43 auferlegt werden,
ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 128, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.