Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Koordinationsverfahren

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
    1. Ziffer eins
      die Marktdefinition oder die Marktanalyse (Paragraph 36 und 37) oder
    2. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 43 auferlegt werden,

    ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Paragraph 128, zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

  2. Absatz 2,Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Absatz 3, kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse nach Paragraph 36 und 37 bezieht.
  4. Absatz 3 a,Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach Paragraphen 128, Absatz eins und 129 Absatz eins, zu unterwerfen.
  5. Absatz 3 b,Die Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben, falls
    1. Ziffer eins
      die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, und
    2. Ziffer 2
      sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraphen 38 bis 43 bezieht.
  6. Absatz 3 c,Innerhalb der Frist nach Absatz 3 b, hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Paragraph eins, zu ermitteln.
  7. Absatz 3 d,Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Absatz 3 b, in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Absatz 3 b, Ziffer eins, teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.
  8. Absatz 3 e,Richtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß Paragraph 129, Absatz 6, bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 128, zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.
  9. Absatz 3 f,Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Absatz eins, können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.
  10. Absatz 3 g,Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, gehemmt.
  11. Absatz 4,Vollziehungshandlungen gemäß Absatz eins, können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Absatz eins, durchzuführen.
  12. Absatz 5,Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.
  13. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Absatz eins, zu führen und dieses zu veröffentlichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132664