Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Koordinationsverfahren

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
    1. Ziffer eins
      die Marktdefinition (Paragraph 36,),
    2. Ziffer 2
      eine Marktanalyse (Paragraph 37,),
    3. Ziffer 3
      die Zusammenschaltung oder
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 42 auferlegt werden, ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft davon zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Absatz 3, kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich auf Entscheidungen gemäß Paragraphen 36, Absatz 3, oder 37 Absatz eins, bezieht und
    2. Ziffer 2
      sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und
    3. Ziffer 3
      die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in Paragraph eins, genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.
  4. Absatz 4,Vollziehungshandlungen gemäß Absatz eins, können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme sind die Verfahren gemäß Absatz eins und 3 durchzuführen.
  5. Absatz 5,Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Absatz eins bis 4 zu führen und dieses zu veröffentlichen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042813

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