Absatz eins,Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß Paragraph 128,, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
- Ziffer einsdie Marktdefinition (Paragraph 36,),
- Ziffer 2eine Marktanalyse (Paragraph 37,),
- Ziffer 3die Zusammenschaltung oder
- Ziffer 4Verpflichtungen, die gemäß Paragraphen 38 bis 42 auferlegt werden, ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft davon zu unterrichten.