(3)Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)