Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist, unbeschadet des Paragraph 81, Absatz 3,, einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 88, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  6. Absatz 5 a,Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (Paragraph 19, KOG) anzuschließen.
  8. Absatz 7,Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208995

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