Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
    2. Ziffer 2
      in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
    3. Ziffer 3
      in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
    4. Ziffer 4
      in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  3. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4,Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
    2. Ziffer 2
      den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebüros gemäß Paragraph 6, Absatz 4, hat eine Entscheidung binnen zwei Monaten zu ergehen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen diesbezüglichen Bericht vorzulegen.

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40106649

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