die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebüros gemäß § 6 Abs. 4 hat eine Entscheidung binnen zwei Monaten zu ergehen.die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Bei Berufungen gegen Entscheidungen der Fernmeldebüros gemäß Paragraph 6, Absatz 4, hat eine Entscheidung binnen zwei Monaten zu ergehen.