Bundesrecht konsolidiert

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Vollzugsgebührengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Text

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen für
    1. Ziffer eins
      Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
    2. Ziffer 2
      Zahlung,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
    4. Ziffer 4
      Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P6/NOR40163884

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