(2)Absatz 2,Die Vergütungen für
Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.