Bundesrecht konsolidiert

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Vollzugsgebührengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen für
    1. Ziffer eins
      Zahlung,
    2. Ziffer 2
      Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
    3. Ziffer 3
      Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40041492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/31/P6/NOR40041492

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