Kurztitel

Vollzugsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

VGebG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Beachte

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird vergleiche Artikel 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,).

Text

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.
  2. Absatz 2,Die Vergütungen für
    1. Ziffer eins
      Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,
    2. Ziffer 2
      Zahlung,
    3. Ziffer 3
      Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und
    4. Ziffer 4
      Verwertung
    stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163884